Informationen rund um unsere Fernwärmepreise

Bei der Fernwärme handelt es sich um ein fertiges und ohne Umwandlungsverluste für unsere Wärmekunden verwendbares Endprodukt. Die Fernwärmeverträge sind in der Regel langfristige Verträge. Sie basieren auf einer gesetzlichen Verordnung (AVBFernwärmeV), die alle wesentlichen Regelungen enthält. Bei längerfristigen Verträgen ist es nicht möglich, einen für die gesamte Laufzeit gültigen Preis zu kalkulieren, der alle Risiken und Chancen abdeckt. Daher ist es aus Sicht des Kunden und des Wärmeversorgers zielführend, den Preis entsprechend den jeweiligen Marktbedingungen nach oben oder auch nach unten anzupassen. Dazu werden die Fernwärmepreise über Preisänderungsklauseln ermittelt.

Preisänderungsklauseln für Anpassung an den Markt

Die Preisänderungsklauseln sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Die über die Preisänderungsklauseln bestimmten Fernwärmepreise folgen demnach der Marktpreisentwicklung. Im Endeffekt werden damit sowohl sinkende Preise als auch steigende Preise, wie man sie derzeit im Markt sieht, abgebildet.

Indexwerte mit Auswirkung auf Fernwärmepreis

Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiemärkten massiv beeinflusst. Alle Energieträger haben sich dabei teils extrem verteuert. Dramatische Preiserhöhungen waren dabei insbesondere bei den Strom-, Erdgas-, Holz- und Ölpreisen zu verzeichnen. Auch die Inflationsrate ist stark angestiegen. Diese Kostenentwicklung hat letztlich überall zu Preiserhöhungen geführt.

Antworten auf die häufigsten Fragen

Die Wärmepreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit sehr hohen Gas- und Wärmepreisen. Sie sparen durch die Preisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen.

Die Energiepreisbremsen gelten bis Ende Dezember 2023.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Mieter und Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde bei den GSW sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise über die Hausverwaltung. Über die Heiz- und Nebenkostenabrechnung wird die Entlastung an den Mieter weitergegeben. Der Vermieter gibt auch die Information über die Höhe und Laufzeit weiter und teilt eine mögliche Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung dem Mieter mit.

Das liegt an den unterschiedlichen Tarifen je nach Fernwärmegebiet. Bei den Kunden im Fernwärmegebiet Kamen Karree und Seseke Aue kommt die Deckelung der Preise zum Tragen. Bei den Kunden im Fernwärmegebiet Bergkamen greift der Preisdeckel hingegen nicht, weil der Preis unter der Preisbremse liegt. Aufgrund der verschiedenen Energieträger und den damit verbundenen Index-Werten stellen sich die Preise je Fernwärme-Netz unterschiedlich dar.

Übersicht der Tarife im Fernwärmenetz

Auswirkung der Wärmepreisbremse

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