Informationen rund um den Strompreis

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Strompreisbremse

Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht welche prozentualen Preisbestandteile für die Jahre 2023 und 2024 im Strompreis enthalten sind. Hier beispielhaft für einen Stromkunden mit 3.000 kWh in der GSW Grundversorgung.

Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Strompreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde (Verbrauch < 30.000 kWh) gedeckelt. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Diese Prognose basiert auf dem Verbrauch 2021.

Für Verbraucher mit einer Zweitarifmessung gilt seit dem 01.08.2023 ein Preisdeckel von 36 Cent pro Kilowattstunde. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Antwort auf die Frage „Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn man über einen Zweitarifzähler verfügt?"

Für größere Verbraucher und Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh) liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Vorjahresverbrauchs.Zu den Nettopreisen je Kilowattstunde kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.

Die Energiepreisbremsen gelten bis Ende Dezember 2023.

Für Kunden mit Doppeltarifmessung bzw. einem Zweitarifzähler gilt eine Hochtarif- und eine Niedertarifzeit (HT/NT). Zur Ermittlung des Entlastungsbetrages für die Strompreisbremse wird hier ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es wird also auf Grundlage des Durchschnitts im jeweiligen HT- und im NT-Tarif gebildet.

Seit dem 1. August 2023 gilt die Änderung des Strompreisbremsegesetzes. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Bei einer Doppeltarifmessung – also bei einem HT-/NT-Tarif – greift die neue Preisbremse ab dem 1. August: Es ergibt sich für die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifes für eine Woche ein Preis von 28 Cent pro Kilowattstunde, für die zeitliche Gültigkeit des Hochtarifes innerhalb einer Woche ein Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Für den Kunden mit einem Doppeltarifzähler bzw. einem HT-/NT-Tarif wird der Referenzpreis über eine Mischkalkulation errechnet.

Ein Beispiel: Bei einer Niedertarifzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr von Montag bis Sonntag beträgt die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifs ein Drittel innerhalb einer Woche und die zeitliche Gültigkeit des Hochtarifs zwei Drittel. Daraus folgt: 28 Ct/kWh gewichtet mit einem Drittel und 40 Ct/kWh gewichtet mit zwei Dritteln ergeben einen Referenzpreis von 36 Ct/kWh (für den Hoch- und den Niedertarif).

Diese Regelung gilt ausschließlich für Kunden mit Doppeltarifmessung. Sie verfügen also über einen Zweitarifzähler. Das sind beispielsweise Kunden mit dem Tarif „GSW Strom Nachtspeicher" oder „GSW Strom Wärmepumpe". Hier wird eine Mischkalkulation wie oben beschrieben berechnet. Das gilt jedoch NICHT für Kunden mit einer Eintarifmessung. Das können beispielsweise auch Kunden mit einer Wärmepumpe sein. Dann gilt der gedeckelte Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.

Mit der Strompreisbremse wird für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das gilt für 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs (2021). Für die übrigen 20 Prozent gilt der aktuelle Tarifpreis.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Darüber hinaus gilt der aktuelle Tarifpreis.Zu den Nettopreisen je Kilowattstunde kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Das ist eine gesetzliche Forderung aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Damit beabsichtigt der Gesetzgeber die letztverbrauchenden Haushaltskunden besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Die Transparenz des Strompreises soll damit erhöht werden. Dieser Forderung kommen wir nach – auch bei der Darstellung der Preise unserer Sonderabkommen.

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Erklärfilm: Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

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