Störungen

Informationen rund um den Strompreis

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Strompreisbremse

Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Strompreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde (Verbrauch < 30.000 kWh) gedeckelt. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Diese Prognose basiert auf dem Verbrauch 2021.

Für größere Verbraucher und Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh) liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Vorjahresverbrauchs.Zu den Nettopreisen je Kilowattstunde kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.

Mit der Strompreisbremse wird für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das gilt für 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs (2021). Für die übrigen 20 Prozent gilt der aktuelle Tarifpreis.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Darüber hinaus gilt der aktuelle Tarifpreis.Zu den Nettopreisen je Kilowattstunde kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Für die Berechnung gilt jeweils der prognostizierte Jahresverbrauch, der im September 2022 vorlag. Basis für diese Prognose ist der Verbrauch aus dem Vorjahr - also 2021.

Auf Basis dieser Prognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose ermittelt. Für diese 80 Prozent gilt der staatlich gedeckelte Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Daraus bildet sich schließlich der individuelle Entlastungsbetrag durch die Strompreisbremse. Der so ermittelte Betrag wird durch zwölf Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag für die Kunden der GSW zu bestimmen. Alle unsere Strom-Kunden haben im März eine schriftliche Nachricht mit ihrem individuellen Entlastungsbetrag und dem sich daraus ergebenden Abschlag erhalten

Für die Kunden, die den Tarif "GSW Strom Nachtspeicher" abgeschlossen haben, gilt eine Hochtarif- und eine Niedertarifzeit (HT/NT). Zur Ermittlung des Entlastungsbetrages für die Strompreisbremse wird hier ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es wird also auf Grundlage des Durchschnitts im jeweiligen HT- und im NT-Tarif gebildet.

Die Kundinnen und Kunden, die ihre Energierechnung jährlich zahlen, bekommen rückwirkend ihren Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar, März und April ausgezahlt. Ab Mai wird der Entlastungsbetrag dann monatlich ausgezahlt. Es ändert sich rund um die Umsetzung der Energiepreisbremsen also nichts am Prozedere der jährlichen Zahlung. Jahresvorauszahler müssen weiterhin keine monatlichen Abschläge zahlen, wenn sie ihre Energierechnung per Jahreszahlung begleichen.

Zur Information: Das Informationsschreiben, mit dem wir über die Umsetzung der Preisbremsen informiert haben, wurde an alle Kundinnen und Kunden der GSW verschickt. Jahresvorauszahler haben ebenfalls eine Information über ihre monatlichen Abschläge erhalten, weil es sich hierbei um ein standardisiertes Schreiben handelt. In dem Schreiben werden Jahresvorauszahler über ihren prognostizierten Jahresverbrauch und den staatlich gedeckelten Betrag sowie grundsätzlich über die Umsetzung der Strompreisbremse informiert. Weil es sich um ein standardisiertes Schreiben handelt, wurden darin auch monatliche Abschläge aufgeführt, die bei Jahresvorauszahlern jedoch nicht zu berücksichtigen sind.

Sie spüren die finanzielle Entlastung durch die Preisbremsen seit April 2023 und rückwirkend für die Monate Januar, Februar und März. Den Entlastungsbetrag der Preisbremse haben wir automatisch berücksichtigt. Kunden, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab Mai 2023 ihren neuen, mitgeteilten Abschlag begleichen. Auf Grundlage der Jahresendabrechnung haben wir für Sie Ihren Entlastungsbetrag individuell berechnet. Den Entlastungsbetrag sowie den neuen Abschlag haben wir Ihnen im März 2023 schriftlich mitgeteilt.

Wer als Mieter oder Wohnungseigentümer keinen direkten Vertrag mit uns abgeschlossen hat, erfährt die Entlastung über die vom Vermieter oder der Hausverwaltung angepassten Betriebskostenvorauszahlung.

Falls Sie einen direkten Vertrag mit den GSW als Stromlieferant haben, bekommen Sie die Entlastung zeitnah und unmittelbar zu spüren. Gibt es jedoch eine zentrale Stromversorgung - etwa über eine gemeinsame Wärmepumpe - in einem Mehrparteienhaus, erhalten die Kunden die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise über die Hausverwaltung. Über die Heiz- und Nebenkostenabrechnung wird die Entlastung an den Mieter weitergegeben. Der Vermieter gibt auch die Information über die Höhe und Laufzeit weiter und teilt eine mögliche Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung dem Mieter mit.

Die neue Abschlagshöhe, die ab dem 1. Mai greift, haben wir unseren Kunden und Kundinnen Ende März mitgeteilt. Die automatisierte Abschlagsanpassung übernehmen wir für die Kunden. Das heißt, Sie müssen an dieser Stelle nicht selbst tätig werden.

Möchten Sie Ihre Abschläge dennoch anpassen, können Sie dies komfortabel im Online-Kundencenter vornehmen.

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Erklärfilm: Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

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