Nach der Gesetzesbegründung besteht das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen betrifft alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Betroffen sind hiernach in der Ver- und Entsorgung – unabhängig von der Art und Weise des Vertragsschlusses – insbesondere folgende Verträge: In der Strom- und Gasversorgung alle Grundversorgungsverträge nach Maßgabe der StromGVV und GasGVV sowie alle Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung, unabhängig davon, in welchem Netzgebiet sich die Lieferstellen befinden. Umfasst sind auch Messstellenverträge, unabhängig von der Art der Messeinrichtung.
Ausnahmebereich
- Ersatzversorgungsbelieferungen fallen hingegen nicht unter das Moratorium, da es sich hierbei nicht um vertragliche Lieferverhältnisse, sondern um gesetzliche Schuldverhältnisse handelt.
Umfasst sind ferner alle Wärmelieferungsverträge nach Maßgabe der AVBFernwärmeV sowie auf der Grundlage sonstiger Wärmelieferungsbedingungen. Außerdem Kältelieferungsverträge und Contractingverträge über Wärme- und Kälteerzeugung
und -lieferung.
Auch Wasserlieferungsverträge nach Maßgabe der AVBWasserV oder auf der Grundlage sonstiger Wasserlieferungsbedingungen und Abwasserbeseitigungsverträge auf der Grundlage von sog. AEB Abwasser, d.h. Allgemeinen Abwasserentsorgungsbedingungen des jeweiligen Abwasserentsorgers unterfallen dem Zahlungsmoratorium. Soweit die Abfallentsorgung auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt und hierfür privatrechtliche Entgelte geleistet werden, unterfallen diese ebenfalls dem Zahlungsmoratorium. Dies kann insbesondere die Entsorgung von gewerblichen Abfällen betreffen.
Ausnahmebereich
- Alle Ver- und Entsorgungsleistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzungen) erbracht werden, namentlich in der Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, und für die Benutzungsgebühren nach näherer Maßgabe des jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, sind hingegen nicht vom Zahlungsmoratorium erfasst. Alle Gebührenschuldner sind daher nicht berechtigt, die weitere Zahlung von insbesondere Vorauszahlungen oder fälligen Gebührenschulden zu verweigern.
Betroffen können auch Dienstleistungsverträge sein, wie z.B. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Elektromobilen oder Ladesäulen für Elektromobile oder Verträge über die Erbringung von Energiedienstleistungen. Hier muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob sie wesentlich bzw. erforderlich sind.